§ 3 C-SoSch-VO 2021

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).

Anmeldung zum Ergänzungsunterricht und Pflicht zur Teilnahme

§ 3.

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht hat an jener Schule, an welcher das Kind oder der Jugendliche Schülerin oder Schüler gemäß § 2 ist, zu erfolgen.

(2) Die Frist zur Anmeldung endet am 20. Mai 2021. Elektronische Anmeldungen sind zulässig. Spätere Anmeldungen sind nur bei begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.

(3) Eine Anmeldung gemäß Abs. 2 gilt als Anmeldung zu einem unverbindlichen Lehrgegenstand gemäß § 9 Abs. 1 Schulpflichtgesetz oder zu einer unverbindlichen Übung gemäß § 12 SchUG. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.

(4) Schülerinnen und Schüler, die nicht von § 2 erfasst sind, sind auf Einladung der Schulleitung zur Teilnahme berechtigt, wenn sie Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen.

(5) Die Schulleitung, Lehrpersonen und Schulbehörden sind berechtigt personenbezogene Daten von zum Ergänzungsunterricht angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, wenn diese für die Planung, Organisation oder Durchführung des Unterrichts notwendig sind. Diese Daten des jeweiligen Schülers dürfen den Namen der Person, Informationen zur besuchten Schule (Schulkennzahl), zum Wohnort, zur Anreise zur Sommerschule und zu den schulischen Leistungen umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011510

Dokumentnummer

NOR40232165

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