§ 3 C-SeVO 2021

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2021

Einrichtung von Ergänzungsunterricht

§ 3.

(1) Die Schulleitung kann in den Semesterferien Ergänzungsunterricht einrichten. Die Zahl der an der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler soll möglichst 50 vH der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule nicht übersteigen.

(2) Die Einrichtung des Ergänzungsunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters, wenn dieser nicht der Bund ist. Die Schulbehörde hat die Zustimmung zu verweigern, wenn am Ende der Anmeldefrist gemäß § 4 Abs. 2 nicht für zumindest einen Tag acht Anmeldungen vorliegen.

(3) Der Ergänzungsunterricht kann auch klassen- oder schulstufen- und schulstandortübergreifend eingerichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

20011445

Dokumentnummer

NOR40230653

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