§ 3 C-SchVO 2022/23

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.2022

Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;
  2. 2. unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen einschließlich von Orten zur Durchführung des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen oder von Schulveranstaltungen;
  3. 3. unter Mund-Nasen-Schutz (MNS) eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung;
  4. 4. unter Maske eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard;
  5. 5. unter Lehr- und Verwaltungspersonal alle Personen, die in einer Schule Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung, einschließlich der mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraute, und Personen mit psychosozialen und unterstützenden Aufgaben (zB Assistenzen, Jugend- und Lehrlingscoaches, Trainerinnen und Trainer, Lernhelferinnen und Lernhelfer externer Vereine) und Gesundheitspersonal sowie Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts;
  6. 6. unter ärztlicher Bestätigung eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung welche neben Ort und Datum der Ausstellung nachprüfbar zumindest den ausstellenden Arzt, die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, und die, sich aus der unmittelbaren Untersuchung ergebenden, Gründe für die ärztliche Entscheidung enthält.

Schlagworte

Unterrichtsarbeit, Mundbereich, Lehrpersonal, Unterrichtsaufgabe, Erziehungsaufgabe, Jugendcoach

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

20012003

Dokumentnummer

NOR40246930

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)