Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. unter Ampelphase die im 1. bis 4. Abschnitte des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Farbbezeichnung als Kurzbezeichnung versehenen, Abweichungen von schulorganisatorischen, schulrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen, von welchen gleichzeitig immer nur ein Abschnitt zur Anwendung gelangen kann;
- 2. unter Schulstatus der für den einzelnen Schulstandort oder für Teile der Schule aufgrund epidemiologischer Kriterien geltende Status mit den Werten „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ bei entsprechender Entscheidung durch die zuständige Gesundheitsbehörde gemäß § 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, ansonsten mit dem Wert „offen“;
- 3. unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des Epidemiegesetzes 1950 sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern;
- 4. unter Risikogruppe Personen gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020;
- 5. unter Schülerinnen und Schüler die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;
- 6. unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;
- 7. unter ortsungebundenem Unterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Anwendung elektronischer Kommunikation an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen;
- 8. unter elektronischer Kommunikation Telefonie sowie die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet wie der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung;
- 9. unter IT-gestütztem Unterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Rahmen des Präsenzunterrichts oder des ortsungebundenen Unterrichts unter Einsatz von Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten (digitale Endgeräte) als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation;
- 10. unter Standort die örtliche Lage einer Schule, die sich in der Schulkennzahl oder in der Anschrift einer Schule oder der Einlagezahl im Grundbuch ausdrückt.
Schlagworte
Unterrichtsarbeit, Lernform, Tonübertragung, Standbild, Lernplattform
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40226275
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