Sondervorschriften für die Anerkennung bestimmter Tätigkeiten
§ 3.
Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Unterrichtswesens oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, können für Studien an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und in Fachhochschul-Studiengängen im Ausmaß von 4 ECTS-Anrechnungspunkten pro Monat
- 1. als frei zu wählende Lehrveranstaltungen, sofern diese im Curriculum vorgesehen sind, oder
- 2. für gemäß § 31 Abs. 3 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen, oder
- 3. als Praktika, soweit diese Tätigkeiten den im Curriculum geforderten Praktika vergleichbar sind,
- anerkannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
20011109
Dokumentnummer
NOR40222351
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