§ 3 C-FHV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Sondervorschrift zur Durchführung von Prüfungen

§ 3.

(1) Abweichend von § 13 Abs. 1, 3 und 4 FHStG können die konkreten Prüfungsmodalitäten und Wiederholungsmöglichkeiten sowie die festgelegten Prüfungstermine auch während des Sommersemesters 2020, nach Anhörung der Fachhochschulvertretung, geändert werden, wenn dies aufgrund der Maßnahmen betreffend COVID-19 und der geänderten Umstände in der Lehre organisatorisch und didaktisch erforderlich ist. Die Änderungen sind den Studierenden umgehend bekannt zu geben. Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 18 FHStG darf nicht unterschritten werden.

(2) Die Methoden, die Durchführung, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe sind zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens mit Bekanntgabe des geänderten Prüfungstermines, bekannt zu geben.

(3) Werden Änderungen gemäß Abs. 1 vorgenommen, kann sich die oder der Studierende von der betreffenden Prüfung abmelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.

(4) Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

  1. 1. Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und der oder des Studierenden vorhanden sein.
  2. 2. Eine Überprüfung der Identität der oder des Studierenden hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.
  3. 3. Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind vorzusehen.
  4. 4. Über eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das auf Verlangen der oder des Studierenden binnen einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Beurteilung auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren ist.
  5. 5. Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
  6. 6. Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(5) Abweichend von § 15 Abs. 1 FHStG ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen im Sommersemester 2020 zumindest dadurch erfüllt, dass die zur Prüfung antretende Person berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011136

Dokumentnummer

NOR40222829

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