§ 3 C-BSchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

§ 3.

Ausgenommen vom ortsungebundenen Unterricht sind die in Anlage A genannten Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011134

Dokumentnummer

NOR40222781

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