§ 3 BWSF-G

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.1921

§ 3.

(1) Dem Fonds kommt Rechtspersönlichkeit zu.

(2) Organisation und Wirkungskreis des Fonds werden im Rahmen dieses Gesetzes durch ein vom Hauptausschusse des Nationalrates zu genehmigendes Statut geregelt. Dieses Statut hat auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen (Vorlage der Bauvorhaben, der Kostenvoranschläge, der Kosten- und Betriebsberechnungen, der Zusicherungen der Darlehensgeber) und über die Durchführung der Fondshilfe, über die im öffentlichen Interesse notwendigen Eigentumsbeschränkungen bei Eigenhäusern, über die Überwachung der Bauführung und, soweit nicht Selbstverwaltungskörper, öffentliche Körperschaften und Anstalten in Betracht kommen, über die Überwachung der Geschäftsgebarung der Kredithilfewerber zu enthalten.

Schlagworte

Kostenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019

Gesetzesnummer

10011197

Dokumentnummer

NOR12144219

alte Dokumentnummer

N9192137699J

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