§ 3.
(1) Abweichend von § 2 können Pensionskassen bis 30. Juni 2007 folgende besondere Veranlagungsvorschriften anwenden:
(2) Veranlagungen in derivative Produkte gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 PKG sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(3) Veranlagungen in sonstige Vermögenswerte gemäß § 25 Abs. 2 Z 6 PKG sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(4) Veranlagungen in Immobilien gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 PKG sind mit insgesamt höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(5) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 6 PKG dürfen, sofern sie den Betrag von 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens übersteigen, nur über die Veranlagung in Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gehalten werden und nur wenn diese die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Abschnitts I und Ia des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2006, erfüllen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004984
Dokumentnummer
NOR40081809
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