§ 3 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2000, G 110, 111/99-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. Dezember 2000, ausgesprochen, dass die Wortfolge "dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt" in § 3 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl.Nr. 462/1993, verfassungswidrig war (BGBl. I Nr. 8/2001).

Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen

§ 3.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt.

(2) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Errechnung des in Abs. 1 angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der kumulierte Wert der Lose auf den in Abs. 1 genannten Betrag oder einen höheren, unterliegen alle Lose diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als eine Million ECU beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(3) Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfaßten Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.

(4) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert auch der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2000, G 110, 111/99-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. Dezember 2000, ausgesprochen, dass die Wortfolge "dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt" in § 3 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl.Nr. 462/1993, verfassungswidrig war (BGBl. I Nr. 8/2001).

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154265

alte Dokumentnummer

N9199329073J

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