§ 3
(1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.
(3) Dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.
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