Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).
§ 3.
Der Berechnung der Überwachungsgebühren ist nur die Dauer des besonderen Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens, die Gegenstand des besonderen Überwachungsdienstes sind, verbunden ist.
Schlagworte
Hinweg
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10005286
Dokumentnummer
NOR12058860
alte Dokumentnummer
N4196510522P
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