§ 3 BTÜ-V

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2007

2. Abschnitt

Überwachungsprogramm Allgemeines

§ 3.

(1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder und Schafe stichprobenartig einer blutserologischen Untersuchung auf Bluetongue zu unterziehen sind. Bei Bedarf können auch Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten für diese Untersuchungen herangezogen werden.

(2) Das Überwachungsprogramm beinhaltet insbesondere

  1. 1. einen Stichprobenplan für die Durchführung der serologischen Untersuchungen,
  2. 2. einen Einsatzplan für Sentineltiere, und
  3. 3. einen Aufstellungsplan für Vektorfallen.

(3) Die Erstellung des Überwachungsprogrammes hat unter besonderer Berücksichtigung der epidemiologischen und entomologischen Gegebenheiten, wie insbesondere der Seuchenlage im Hinblick auf Bluetongue, der Anzahl und Größe der Bestände, der Bestandsdichte und Haltung der zu untersuchenden Tiere, des Vorhandenseins von Vektoren und des allfälligen Einsatzes von Sentineltieren gemäß § 5, zu erfolgen.

(4) Grundlage des Stichprobenplans ist eine geographische Gliederung des Bundesgebietes in Form eines Gitternetzes mit einer Seitenlänge von 40 mal 40 km oder nach Verwaltungseinheiten.

(5) Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Bundesland bzw. Gitternetzquadrat oder Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennummer zu kennzeichnen sind, festzulegen.

(6) Die Durchführung des Überwachungsprogrammes – einschließlich eines allfälligen Einsatzes von Sentineltieren – obliegt gemäß § 2 Abs. 4 TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.

(7) Als Blutproben im Sinne von § 4 und § 5 Abs. 1 können auch Blutproben verwendet werden, die im Rahmen von periodischen Untersuchungen, anderen staatlichen Überwachungsprogrammen oder anlässlich der Schlachtung genommen werden.

(8) Die gemäß den §§ 4 und 5 zu untersuchenden Tiere müssen, sofern sie in Tierhaltungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 TGG gehalten werden, auf Grund ihrer Ohrmarkennummer gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210/2005 oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 1997/408, idF BGBl. II Nr. 2002/471, eindeutig identifizierbar sein. Sollte eine derartige Einzeltierkennzeichnung noch nicht vorhanden sein, so ist sie im Rahmen der Probennahme unverzüglich vorzunehmen.

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