§ 3 BRPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung

§ 3

(1) Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:

  1. 1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
  2. 2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
  3. 3. Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
  4. 4. Fachbereich: Behandlung eines Projektes aus einem Berufsfeld im Rahmen einer zumindest vierstündigen Klausurarbeit und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer theoretischen Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Personen, die eine Meisterprüfung oder die Abschlußprüfung einer Werkmeisterschule erfolgreich abgelegt haben oder eine mindestens dreijährige Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.

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