§ 3 BPV-Elektrotechnik

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und

elektrischen Anlagen durch eine Elektro-Fachkraft

§ 3

(1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen müssen durch eine Elektro-Fachkraft (§ 2 Abs. 2) regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen über Tag ist mindestens jährlich, wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich durchzuführen. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen im Untertagbergbau ist mindestens vierteljährlich, wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten oder in schlagwetter-, kohlenstaub- oder brandgefährdeten Bereichen befinden, mindestens monatlich vorzunehmen.

(2) Während vorübergehender Unterbrechungen von Bergbautätigkeiten sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen nur dann regelmäßig zu überprüfen, wenn sie sich in Betrieb befinden. Vor Wiederinbetriebnahme elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen müssen diese durch eine Elektro-Fachkraft (§ 2 Abs. 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden.

(3) Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.

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