§ 3 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1990

§ 3

(1) Das Bundesgebiet wird für die Wahl des Bundespräsidenten in neun Wahlkreise eingeteilt. Hiebei bildet jedes Bundesland einen Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.

(2) Die Stimmenabgabe erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk und jede Stadt mit eigenem Status bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)