§ 3
Der Landeshauptmann kann den Börsesensalen dort, wo ein Bedürfnis besteht, die Befugnis erteilen, öffentliche Versteigerungen von Waren und Handelspapieren abzuhalten, die den Gegenstand ihrer Vermittlungsgeschäfte bilden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001898
Dokumentnummer
NOR40027811
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