§ 3 Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1982

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3.

Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von

  1. a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar, wenn diese ganz oder teilweise land- und forstwirtschaftlich genutzt wird,
  2. b) Erwerbsobstbau- oder Erwerbsweinbauflächen von mindestens 0,25 Hektar,
  3. c) Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen von mindestens 0,10 Hektar.

Schlagworte

Obstbau, Weinbau, Gartenland

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10005525

Dokumentnummer

NOR12060705

alte Dokumentnummer

N4198218194S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)