§ 3 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 3.

Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:

  1. 1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, daß bei ihm oder einem Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheit vorliegt;
  2. 2. den Fahrdienst in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten oder während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR12079979

alte Dokumentnummer

N5199319206L

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