§ 3 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2013

Ausbildungsabschnitte

§ 3.

Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

  1. 1. Basiseinführung,
  2. 2. Allgemeine Ausbildung,
  3. 3. Fachspezifische Ausbildung

    Ziele und Inhalte sind in der Anlage geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

20008378

Dokumentnummer

NOR40149776

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