§ 3 BMA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2021

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte

§ 3.

(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit für die Ausbildung zuständig ist.

(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20011675

Dokumentnummer

NOR40238423

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