§ 3 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 3

(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur

  1. a) Dienstzulagengruppe V 8 Wochenstunden,
  2. b) Dienstzulagengruppe IV 12 Wochenstunden,
  3. c) Dienstzulagengruppe III 14 Wochenstunden,
  4. d) Dienstzulagengruppe II 16 Wochenstunden,
  5. e) Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sind von der Unterrichtserteilung befreit.

(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.

(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Bundeserziehungsanstalten vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Fachvorstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe sowie an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundeshandelsschule Wien V vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Fachvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.

(7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,

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an Übungsvolks- oder -haupt- ! abwesende Übungsschullehrer bis

schulen mit ! zum Ausmaß von

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bis zu 4 Klassen ! 4

5 oder 6 Klassen ! 3

7 bis 9 Klassen ! 2

10 bis 12 Klassen ! 1

Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung.

(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen Akademien vermindert sich um

  1. 1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
  2. 2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,
  3. 3. 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,
  4. 4. 19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.

    Bei Abteilungsvorständen, die zwei oder mehrere Studiengänge an Pädagogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III, insgesamt jedoch höchstens um die in Z 4 angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich die Zahl der Studierenden während des Schuljahres, so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten ist.

(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um

  1. 1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,
  2. 2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.

    Bei Abteilungsvorständen, die zwei oder mehrere Abteilungen an Berufspädagogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III, insgesamt jedoch höchstens um die in Z 2 angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich die Zahl der Studierenden während des Schuljahres, so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten ist.

(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsvorstände an den Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen, die gleichzeitig mit den Aufgaben eines Abteilungsvorstandes für einen Studiengang betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.

(11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt hiefür abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung gemäß § 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956

  1. 1. der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,
  2. 2. der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,
  3. 3. einer der Dienstzulagengruppen III bis V zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden

    keine Vergütung. Für Abteilungsleiter, die gleichzeitig mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut sind, vermindert sich die in Z 2 und 3 angeführte Stundenzahl auf eine Wochenstunde.

(12) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:

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Gruppenanzahl! Klassenanzahl an Bildungsanstalten für

des Übungs- ! Kindergärtnerinnen

kindergartens!-----------------------------------------------------

(-horts) ! bis 6 Klassen ! 7 bis 10 Klassen ! ab 11 Klassen

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Gruppen ! Wochenstunden

-------------!------------------------------------------------------

bis 3 ! 8 ! 7 ! 6

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4 und mehr ! 7 ! 6 ! 5

(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um

  1. 1. 8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
  2. 2. 9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
  3. 3. 11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
  4. 4. 12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
  5. 5. 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.

    Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung BGBl. Nr. 201/1975 geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.

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