§ 3 BLRG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2010

Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen

§ 3.

(1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.

(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind

  1. 1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
  2. 2. Lagerfeuer,
  3. 3. Grillfeuer,
  4. 4. das Abflammen im Sinne des § 1a Abs. 5 im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise und
  5. 5. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.

(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für

  1. 1. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist,
  2. 2. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes,
  3. 3. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,
  4. 4. das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist,
  5. 5. das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April und
  6. 6. das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt,

(5) Sofern keine Verordnung gemäß Abs. 4 besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot gemäß § 3 Abs. 1 für das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß Abs. 4 Z 1 und das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen zulassen.

(6) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben bei Anordnungen gemäß Abs. 4 bzw. 5 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Bevölkerung hintanhalten.

Schlagworte

Brandbekämpfung, Obstgartenbereich

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002155

Dokumentnummer

NOR40120362

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