Jährliche Information an Leistungsberechtigte
§ 3.
(1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 5 VAG 2016 die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- 1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer sowie Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens sowie einer etwaigen Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
- 2. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
- 3. Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
- 4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
- 5. Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
- 6. die Art der Pensionsleistung;
- 7. die Veränderung der Pensionsleistung;
- 8. den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
- 9. Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
- a) Pensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
- b) Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowie
- c) Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
- 10. die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
- 11. Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988;
- 12. die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
- 13. die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
- 14. die relevanten Parameter;
- 15. Hinweis auf das Bestehen einer Garantie einschließlich des Hinweises im Falle eines Pensionsteiles aus vorweggenommener Gewinnbeteiligung, dass dieser Teil bei Nichterreichen der Gewinnbeteiligung auch sinken kann.
(2) Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 12 bis 14 entfallen.
Schlagworte
Telefonnummer, Internetadresse
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
20009194
Dokumentnummer
NOR40170947
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