Wesentlichkeit aufgrund negativer Effekte auf die finanzielle Stabilität eines Mitgliedstaates
§ 3
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist ein nachgeordnetes, zugeordnetes oder teilnehmendes Institut jedenfalls dann wesentlich, wenn im Fall seiner Insolvenz wesentliche negative Effekte auf die Finanzstabilität eines Mitgliedstaats, in dem es niedergelassen ist oder seine Geschäftstätigkeit ausübt, zu befürchten sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)