§ 3 BiozidG-AltwirkstoffV

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.2008

Erstmaliges Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes nach der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie

§ 3.

Biozid-Produkte in der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes auf Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden sind, müssen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 1 BiozidG erfüllen und unterliegen der Pflicht zur Zulassung gemäß den §§ 8, 10, 11, 13 und 15 ff. BiozidG.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20006028

Dokumentnummer

NOR40101915

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