§ 3 Binnenschiffahrt – Notlage

Alte FassungIn Kraft seit 21.6.1933

§ 3

Die Aufsichtsbehörden über die nach § 1 Buchstabe a gebildeten Verbände können sich zur Durchführung der Aufsicht besonderer Beauftragter bedienen.

Sie können auch in die Geschäftsbücher der Mitglieder der Verbände Einsicht nehmen.

Stellt die Aufsichtsbehörde fest, daß Maßnahmen eines Verbandes gegen das Gemeinwohl verstoßen oder daß Aufgaben eines Verbandes nicht genügend erfüllt werden, so kann sie Aufgaben des Verbandes an Stelle der Organe selbst wahrnehmen oder mit Zustimmung des Reichsverkehrsministers durch besondere Beauftragte wahrnehmen lassen. Die Entschließung der Aufsichtsbehörde ist dem Vorstand des Verbandes schriftlich zu eröffnen. Die durch die Tätigkeit der Beauftragten entstehenden Kosten trägt der Verband.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011217

Dokumentnummer

NOR12144430

alte Dokumentnummer

N9193312345I

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