§ 3 Bildungsinvestitionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen

§ 3.

(1) Für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen stellt der Bund den Schulerhaltern in den Jahren 2019 bis 2032 für infrastrukturelle Maßnahmen einen Zweckzuschuss bzw. eine Förderung zur Verfügung.

(2) Die Höhe des Zweckzuschusses bzw. der Förderung beträgt je zusätzlicher Schülerin oder zusätzlichem Schüler einmalig 3 700 Euro, höchstens jedoch je Projekt die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform.

(3) Diese Zweckzuschüsse bzw. Förderungen werden insbesondere für

  1. 1. die Schaffung oder Adaptierung von Speisesälen und Küchen,
  2. 2. die Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung,
  3. 3. die Schaffung oder Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,
  4. 4. die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen,
  5. 5. die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen oder
  6. 6. die Schaffung und Ausstattung von Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätzen
  1. den Schulerhaltern bereitgestellt.

Schlagworte

Lehrerinnenarbeitsplatz

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40202071

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