§ 3 Bildungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit

2. Abschnitt

Evidenzen und Gesamtevidenz

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch

§ 3

§ 3. Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz neben den auf Grund des Bildungsdokumentationsgesetzes unmittelbar zu verarbeitenden Daten folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. 1. das Schuljahr;
  2. 2. die Schulstufe;
  3. 3. die Klasse bzw. den Jahrgang;
  4. 4. die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig);
  5. 5. den Schulerfolg in folgender Differenzierung:
  1. a) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 26 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
  2. b) Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),
  3. c) Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),
  4. d) Anzahl der angetretenen und bestandenen Kolloquien (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
  5. e) Anzahl der "Nicht genügend" in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen sowie Kolloquien),
  6. f) Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 28 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
  7. g) Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);
  1. 6. den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung, sofern nicht Z 15 anzuwenden ist:
  1. a) Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
  2. b) Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
  3. c) Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,
  4. d) Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
  5. e) Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),
  6. f) Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);
  1. 7. die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);
  2. 8. die Teilnahme am Religions- bzw. Ethikunterricht;
  3. 9. die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);
  4. 10. die Teilnahme an den Pflichtgegenständen "Textiles Werken" und "Technisches Werken" in der Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);
  5. 11. die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
  6. 12. die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten Schulveranstaltungen;

    hinsichtlich der bewegungsorientierten Schulveranstaltungen unter Angabe der Saison (Winter bzw. Sommer);

  1. 13. die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;
  2. 14. den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche);
  3. 15. an Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten weiters:
  1. a) den erfolgreichen bzw. nicht erfolgreichen Abschluss eines Diplomstudiums bzw. Akademielehrganges (§ 16 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94),
  2. b) bei Diplomstudien für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen die gewählten Studienfächer (§ 10 Abs. 3 der Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2002),
  3. c) der Besuch von Akademielehrgängen (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94) unter Angabe der Bezeichnung und des Inhaltes des Studienplanes.

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