§ 3 BilDokV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020;
  2. 2. unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020;
  3. 3. unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des IQS-Gesetzes – IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019;
  4. 4. unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40235158

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)