§ 3 BIFIE-WB-Aufwandersatzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Reiseauslagen

§ 3.

Die Mitglieder des Beirates haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Beirates. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20005796

Dokumentnummer

NOR40097858

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