Reiseauslagen
§ 3.
Die Mitglieder des Beirates haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Beirates. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Gesetzesnummer
20005796
Dokumentnummer
NOR40097858
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