Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).
Erhebung der Biersteuer anläßlich der Einfuhr
§ 3.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Biersteuer für Bier, das in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955.
(2) Die Erhebung der Biersteuer anläßlich der Einfuhr von Bier obliegt den Zollämtern.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023
Gesetzesnummer
10004245
Dokumentnummer
NOR12046579
alte Dokumentnummer
N3197710562N
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