Raumdaten
§ 3
§ 3. Jede Universität und die Donau-Universität Krems haben zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 3 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
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