Sammeln
§ 3.
(1) Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß § 14 erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 13 ff, dem langfristigen Bibliothekskonzept gemäß § 8 Abs. 6 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7.
(2) Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.
Schlagworte
Sammlungsabgang, Sammlungszugang
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20006564
Dokumentnummer
NOR40112099
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