§ 3 Bibliotheksordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2009

Sammeln

§ 3.

(1) Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß § 14 erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 13 ff, dem langfristigen Bibliothekskonzept gemäß § 8 Abs. 6 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7.

(2) Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.

Schlagworte

Sammlungsabgang, Sammlungszugang

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20006564

Dokumentnummer

NOR40112099

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