§ 3 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1993

3. Abschnitt

Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften

§ 3

(1) In den Räumen der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist jedes störende Verhalten zu unterlassen.

(2) Rauchen, Essen und Trinken ist nur in den dazu vorgesehenen Räumen gestattet.

(3) Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen darstellen oder die den Benützungsbetrieb behindern, sowie die Mitnahme von Tieren ist verboten.

(4) Das Betreten von Magazinen der Bibliothek ist den Benützern/Benützerinnen nur in begründeten Ausnahmefällen und nur in Begleitung eines Bibliotheksbediensteten gestattet. Das Betreten von Magazinen des Kupferstichkabinetts ist Außenstehenden nicht gestattet.

(5) Das Inventar der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist mit größter Schonung zu behandeln. Die Entnahme von Katalogkarten sowie die Vornahme von Änderungen oder Zusätzen in den Katalogeintragungen sind den Benützern/Benützerinnen untersagt.

(6) Die Benützer/innen haben die ihnen anvertrauten Werke sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung, einschließlich Durchstreichen sowie Eintragungen jeder Art, zu bewahren. Soweit bei künstlerisch-praktischem Gebrauch von Werken der Bibliothek Eintragungen unvermeidlich sind, dürfen diese nur mit leichten Bleistiftstrichen vorgenommen werden. Eintragungen in Werken des Kupferstichkabinetts sind generell verboten.

(7) Den der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherung des Inventars und der Bestände dienenden Anordnungen des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin und des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Die Benützer/innen sind verpflichtet, bei Bedarf dem Bibliothekspersonal auf dessen Verlangen ihre Identität (zB Name, Geburtsdatum, Adresse) bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Die Benützer/innen sind verpflichtet im Hinblick auf die Sicherheit der Bestände beim Verlassen der Bibliotheksräume den Inhalt mitgebrachter Aktenmappen oder Taschen dem Bibliothekspersonal vorzuzeigen.

(8) Benützern/Benützerinnen, die trotz Abmahnung wiederholt gegen die Bibliotheksordnung oder die Benützungsordnung verstoßen oder deren Zulassung zur Benützung bereits nach einmaligem schwerwiegenden Fehlverhalten untragbar erscheint, ist mit Bescheid des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin das Benützungsrecht einzuschränken oder, wenn auf andere Art Abhilfe nicht geschaffen werden kann, auch auf Dauer zu entziehen.

(9) Für Schäden, die Benützer/innen zu vertreten haben, insbesondere für den Verlust und die Beschädigung von Werken oder des Inventars der Bibliothek, ist im Umfang der jeweils bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten.

(10) Die Bibliothek und das Kupferstichkabinett oder Teile von ihnen sind zu schließen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist.

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