Persönliche Anforderungen
§ 3
(1) Nur natürliche Personen, die berechtigt sind, das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002) auszuüben oder als Dienstnehmer einer zur Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung berechtigten juristischen Person über die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung (Befähigung) verfügen, dürfen Begasungen als Begasungsleiter durchführen.
(2) Ein Nachweis der Berechtigung oder Befähigung ist dem Protokoll gemäß § 7 anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.
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