§ 3 BG-Fristhemmung2

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2001

§ 3

Die Bestimmung des § 1 ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird.

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