Vorstand
§ 3.
(1) Der Vorstand der ÖBFA besteht aus mindestens zwei vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Geschäftsführern. Zu Geschäftsführern dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann den Geschäftsführern der ÖBFA Weisungen betreffend die Besorgungen der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erteilen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung zum Geschäftsführer zu widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt. In diesen Fällen ist unverzüglich ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.
Schlagworte
Kreditwesen
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10004716
Dokumentnummer
NOR12051470
alte Dokumentnummer
N3199214959L
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