§ 3 Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 3.

Die bergtechnische Übersichtskarte ist im Maßstab der Katastralmappe unter Zugrundelegung der Katastralmappenblätter, soweit nachstehend nicht anderes angeführt ist, in schwarzer Farbe anzufertigen. Auf ihr müssen eingezeichnet sein:

  1. 1. die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete, wie im § 2 angegeben,
  2. 2. zumindest im Bereich der begehrten Bergbaugebiete insbesondere Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gasfern- und -verteilerleitungen sowie Erdölleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher, Bohrlöcher, Tagbauränder, Halden und Teiche unter Verwendung von Zeichen, die in einer am Kartenrand anzubringenden Legende zu erläutern sind,
  3. 3. die Begrenzungen der bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Abbau- und Speicherfelder, soweit sie nicht mit den Begrenzungen der Bergbaugebiete zusammenfallen, gekennzeichnet durch eine schwarze Vollinie mit unterschiedlichen Farbstreifen an der Innenseite, die in einer Legende am Kartenrand zu erläutern sind,
  4. 4. die als abbauwürdig im Sinne des § 34 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 anzusehenden Teile von Vorkommen mineralischer Rohstoffe, die Abbauflächen, von denen solche Einwirkungen auf die Grundstücke und Grundstücksteile in den begehrten Bergbaugebieten ausgehen oder voraussichtlich ausgehen werden, die Bodenverformungen in der im § 177 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 bezeichneten Art und in dem dort angegebenen Ausmaß zur Folge haben oder haben können, sowie die voraussichtlichen Abbaugrenzen in zehn Jahren unter Verwendung von Zeichen, die in einer am Kartenrand anzubringenden Legende zu erläutern sind,
  5. 5. die Spuren der Ebenen, in denen zur Erläuterung der Konstruktion der Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete Schnitte gelegt wurden. Diese sind am Kartenrand darzustellen, sie können jedoch auch auf einem gesonderten Blatt dargestellt werden. Die hiebei verwendeten Zeichen sind in einer Legende zu erläutern.

Schlagworte

Gasfernleitung, Gewinnungsfeld, Abbaufeld, Gasverteilerleitung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10006680

Dokumentnummer

NOR12089540

alte Dokumentnummer

N5199762411J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)