§ 3.
Die Bezeichnung muß bei einfärbigen Stiften an einem Ende und bei zweifärbigen Stiften in der Mitte angebracht werden. Bei Minen bis zu einem Durchmesser von 0,195 cm ist die Bezeichnung auf ihrer Verpackung, und zwar auf dem unmittelbaren Behältnis, bei stärkeren Minen auf der Mine selbst anzubringen. Die Bezeichnung muß deutlich lesbar sein und darf gegenüber anderen Inschriften und Zeichen auf diesen Gegenständen, wie zum Beispiel dem Namen, der Firma oder der Marke des Erzeugers, der Sorte oder der Härte, nicht zurücktreten.
Schlagworte
Bleistift, Kopierstift, Bleimine, Kopiermine
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10001925
Dokumentnummer
NOR12025401
alte Dokumentnummer
N2195418777R
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