§ 3 Bezeichnung der örtlichen Herkunft von Blei-, Kopier- und Farbstiften sowie von Blei-, Kopier- und Farbminen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

§ 3.

Die Bezeichnung muß bei einfärbigen Stiften an einem Ende und bei zweifärbigen Stiften in der Mitte angebracht werden. Bei Minen bis zu einem Durchmesser von 0,195 cm ist die Bezeichnung auf ihrer Verpackung, und zwar auf dem unmittelbaren Behältnis, bei stärkeren Minen auf der Mine selbst anzubringen. Die Bezeichnung muß deutlich lesbar sein und darf gegenüber anderen Inschriften und Zeichen auf diesen Gegenständen, wie zum Beispiel dem Namen, der Firma oder der Marke des Erzeugers, der Sorte oder der Härte, nicht zurücktreten.

Schlagworte

Bleistift, Kopierstift, Bleimine, Kopiermine

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10001925

Dokumentnummer

NOR12025401

alte Dokumentnummer

N2195418777R

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