Ausbildungsleiter
§ 3.
Ausbildungsleiter ist derjenige, der nach der Geschäftseinteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für die Ausbildung zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
20010151
Dokumentnummer
NOR40200444
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