§ 3 BEV-GA-V 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Ausbildungsleiter

§ 3.

Ausbildungsleiter ist derjenige, der nach der Geschäftseinteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für die Ausbildung zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20010151

Dokumentnummer

NOR40200444

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