§ 3 Betragsgrenzen nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2000

§ 3.

Die Betragsgrenze gemäß § 1 gilt bis zum Ende des Budgetprovisoriums für das Jahr 2000 gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG. Die Betragsgrenzen gemäß § 2 gelten bis zum Vorliegen der Abrechnung nach § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 über die Ertragsanteile der Gemeinden des Jahres 1999.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20000414

Dokumentnummer

NOR40004171

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