§ 3 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14). 2. zum Außerkrafttreten vgl. § 25

Anzeigepflicht.

§ 3.

(1) Der Hauseigentümer oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, der Gemeinde Wohnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vermietet oder nicht zur Benützung überlassen sind, sowie jede Beendigung der Innehabung einer Wohnung schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Hauseigentümer oder sein Bevollmächtigter hat ferner der Gemeinde jedes gerichtliche Urteil, mit dem einer Aufkündigung oder einem Räumungsbegehren hinsichtlich einer Wohnung stattgegeben wird, nach dessen Rechtskraft schriftlich anzuzeigen; das gleiche gilt für Wohnungsaufkündigungen, die mangels Erhebung von Einwendungen in Rechtskraft erwachsen.

(3) Die Anzeigen sind binnen einer Woche nach Eintritt des die Anzeigepflicht begründenden Umstandes der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026069

alte Dokumentnummer

N2195610358S

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