§ 3 Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

§ 3.

Wird der Hochschulprofessor nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 in den dauernden Ruhestand versetzt, so hat er Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Schlagworte

Pensionsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008151

Dokumentnummer

NOR12093335

alte Dokumentnummer

N6195514838S

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