§ 3 Besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2011

Genehmigungsverfahren, Genehmigungsbescheid

§ 3.

(1) Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 genannten Überprüfung sowie anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, entscheidet die Behörde, ob die Bedingungen für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 erfüllt sind.

(2) Sind die in § 2 Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt, so legt die Behörde mit dem im Genehmigungsverfahren gemäß § 8 EG‑K ergehenden Bescheid fest, dass auf dem Betriebsgelände des Antragstellers angemessener Platz für eine Einrichtung zur Abscheidung und Kompression von CO2 vorgesehen wird.

(3) Sind die in § 2 Abs. 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so stellt dies keinen Versagungsgrund der Genehmigung dar und hat der im Genehmigungsverfahren ergehende Bescheid keine Festlegung gemäß Abs. 2 zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20007373

Dokumentnummer

NOR40130279

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