§ 3.
(1) Beschußämter für die Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie von Patronen für Handfeuerwaffen werden in Wien und in Ferlach in Kärnten errichtet.
(2) Nebenstellen können in Orten erhöhter Produktion von Handfeuerwaffen errichtet werden, sobald der erforderliche Aufwand derselben durch Gebühreneingänge gedeckt ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10011274
Dokumentnummer
NOR12145426
alte Dokumentnummer
N9195141693L
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