§ 3 Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.2020

Schlussbestimmung

§ 3.

(1) Diese Verordnung tritt gemäß § 176 Abs. 2 BörseG 2018 aufgrund der Dringlichkeit des Leerverkaufsverbotes mit Kundmachung auf der Seite der FMA im Internet in Kraft. (Anm. 1) Danach veranlasst die FMA auch eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2020 außer Kraft.

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Anm. 1: Die Verordnung wurde am 18.3.2020 auf der Homepage der FMA kundgemacht.)

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20011083

Dokumentnummer

NOR40221403

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