§ 3 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Tourismuskaufmann“ und Akademisch geprüfte Tourismuskauffrau“

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

§ 3.

An der Universität Klagenfurt ist die Berufsbezeichnung nach Erfüllung folgender Voraussetzungen vom Rektor oder von der Rektorin zu verleihen:

  1. 1. Besuch von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 60 Wochenstunden (das sind 900 einzelne Unterrichtsstunden) gemäß dem Unterrichtsplan des Universitätslehrganges für Tourismusmanagement,
  2. 2. Absolvierung der kommissionellen Abschlußprüfung nach frühestens fünf Semestern,
  3. 3. positive Bewertung der Mitarbeit und Approbation der Seminar-Hausarbeit im anschließenden Spezialisierungsseminar und
  4. 4. Nachweis einer zumindest drei Jahre dauernden beruflichen Tätigkeit im Bereich der Tourismuswirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009963

Dokumentnummer

NOR12125740

alte Dokumentnummer

N7199524815L

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