§ 3 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

§ 3.

Der Rektor oder die Rektorin der Universität Klagenfurt hat an Absolventen des von der Universität Klagenfurt durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und an Absolventinnen des von der Universität Klagenfurt durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

10009959

Dokumentnummer

NOR12125702

alte Dokumentnummer

N7199442223J

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