§ 3 Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1948

§ 3.

(1) Personen, die nach § 1 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, haben sich ausschließlich der Berufsbezeichnung „approbierter Zahnarzt“ zu bedienen.

(2) Die Berechtigung zur Führung des Titels „Doktor der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ richtet sich nach den auf Grund des Hochschulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 266/1935, erlassenen Vorschriften über die Führung ausländischer akademischer Grade.

(3) Die approbierten Zahnärzte unterstehen der nach ihrer Berufsstätte zustehenden Ärztekammer und haben sich bei dieser zu melden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 266/1935

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10010257

Dokumentnummer

NOR12129791

alte Dokumentnummer

N8194837848L

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