§ 3.
(1) Personen, die nach § 1 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, haben sich ausschließlich der Berufsbezeichnung „approbierter Zahnarzt“ zu bedienen.
(2) Die Berechtigung zur Führung des Titels „Doktor der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.)“ richtet sich nach den auf Grund des Hochschulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 266/1935, erlassenen Vorschriften über die Führung ausländischer akademischer Grade.
(3) Die approbierten Zahnärzte unterstehen der nach ihrer Berufsstätte zustehenden Ärztekammer und haben sich bei dieser zu melden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 266/1935
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10010257
Dokumentnummer
NOR12129791
alte Dokumentnummer
N8194837848L
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